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   VGH Bayern, 28.01.2010 - 15 B 09.2622   

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VGH Bayern, 28.01.2010 - 15 B 09.2622 (https://dejure.org/2010,27245)
VGH Bayern, Entscheidung vom 28.01.2010 - 15 B 09.2622 (https://dejure.org/2010,27245)
VGH Bayern, Entscheidung vom 28. Januar 2010 - 15 B 09.2622 (https://dejure.org/2010,27245)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • openjur.de

    Beamter bei der Deutschen Telekom; befristete Zuweisung zu einer Tochtergesellschaft; Entzug des funktionell-abstrakten Amtes

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • DVBl 2010, 593
 
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Wird zitiert von ... (32)Neu Zitiert selbst (9)

  • BVerwG, 22.06.2006 - 2 C 26.05

    Bei einem Nachfolgeunternehmen der Deutschen Bundespost beschäftigter Beamter;

    Auszug aus VGH Bayern, 28.01.2010 - 15 B 09.2622
    Der zeitlich nicht bestimmte Entzug eines statusangemessenen Funktionsamtes widerspricht den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums (BVerwG vom 22.6.2006 BVerwGE 126, 182 Rn 18), weil die für die amtsgemäße Besoldung gemäß § 18 BBesG notwendige Zusammenschau von Amt im statusrechtlichen und im funktionellen Sinne einer dauernden Trennung von Amt und Funktion grundsätzlich entgegensteht (BayVGH vom 15.1.2008 Az. 15 BV 06.2740 - juris -).

    16 Diese Grundsätze gelten auch für Beamte, die bei Nachfolgeunternehmen der Deutschen Bundespost beschäftigt sind, fort (st. Rspr; s. hierzu BVerwG vom 22.6.2006 a.a.O. Rn 17; vom 18.9.2008 NVwZ 2009, 187).

    Der Schutz des Art. 143 b Abs. 3 Satz 1 GG gilt nämlich nicht nur für Veränderungen des Statusamtes, sondern erstreckt sich auch auf die Funktionsämter (BVerwG vom 22.6.2006 a.a.O. Rn 17).

    Eine Beschäftigungssituation, die in ihrer praktischen Ausgestaltung derjenigen von Leiharbeitern vergleichbar ist, wird dem statusrechtlichen Amt des Beamten nicht gerecht (BVerwG vom 22.6.2006 a.a.O. Rn 18).

    Die Übertragung eines Funktionsamtes kann nur in Ausnahmefällen "gestreckt", also zeitlich verzögert werden (BVerwG vom 22.6.2006 a.a.O. Rn 27).

  • BVerwG, 18.09.2008 - 2 C 126.07

    Nachfolgeunternehmen der Deutschen Bundespost; Personalserviceagentur Vivento;

    Auszug aus VGH Bayern, 28.01.2010 - 15 B 09.2622
    16 Diese Grundsätze gelten auch für Beamte, die bei Nachfolgeunternehmen der Deutschen Bundespost beschäftigt sind, fort (st. Rspr; s. hierzu BVerwG vom 22.6.2006 a.a.O. Rn 17; vom 18.9.2008 NVwZ 2009, 187).

    Vor diesem Hintergrund ist der Beschäftigungsanspruch des Beamten bei einer Zuweisung nach § 4 Abs. 4 Satz 2 und 3 PostPersRG nur dann erfüllt, wenn nicht nur die strengen Voraussetzungen dieser Regelungen vorliegen (BVerwG vom 18.9.2008 a.a.O.), sondern dem Beamten auch amtsangemessene Funktionsämter übertragen werden.

    Dies setzt voraus, dass der Beamte auf Dauer in eine Organisationseinheit bei einem der in § 4 Abs. 4 Satz 2 PostPersRG genannten Unternehmen eingegliedert wird und ihm dort eine seinem Statusamt gleichwertige Tätigkeit im Sinne von § 8 PostPersRG übertragen wird (BVerwG vom 18.9.2008 a.a.O.; OVG NRW vom 16.3.2009 Az. 1 B 1650/08 - juris - ; Nds OVG vom 16.2.2009 Az. 5 ME 470/08 - juris -).

  • VGH Bayern, 15.01.2008 - 15 BV 06.2740

    Zuweisung eines Beamten des Bundeseisenbahnvermögens zu einer

    Auszug aus VGH Bayern, 28.01.2010 - 15 B 09.2622
    Der zeitlich nicht bestimmte Entzug eines statusangemessenen Funktionsamtes widerspricht den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums (BVerwG vom 22.6.2006 BVerwGE 126, 182 Rn 18), weil die für die amtsgemäße Besoldung gemäß § 18 BBesG notwendige Zusammenschau von Amt im statusrechtlichen und im funktionellen Sinne einer dauernden Trennung von Amt und Funktion grundsätzlich entgegensteht (BayVGH vom 15.1.2008 Az. 15 BV 06.2740 - juris -).

    Die Situation kommt vielmehr einer auf Dauer angelegten Entkoppelung des abstrakt-funktionellen Amtes vom Statusamt gleich und verletzt deshalb den Anspruch des Klägers auf amtsangemessene Beschäftigung (vgl. hierzu auch BayVGH vom 15.1.2008 a.a.O.).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 16.03.2009 - 1 B 1650/08

    Rechtmäßigkeit der dauerhaften Zuweisung eines Beamten zu einem

    Auszug aus VGH Bayern, 28.01.2010 - 15 B 09.2622
    Dies setzt voraus, dass der Beamte auf Dauer in eine Organisationseinheit bei einem der in § 4 Abs. 4 Satz 2 PostPersRG genannten Unternehmen eingegliedert wird und ihm dort eine seinem Statusamt gleichwertige Tätigkeit im Sinne von § 8 PostPersRG übertragen wird (BVerwG vom 18.9.2008 a.a.O.; OVG NRW vom 16.3.2009 Az. 1 B 1650/08 - juris - ; Nds OVG vom 16.2.2009 Az. 5 ME 470/08 - juris -).

    (1) Von einer dauerhaften Einbindung bei einem privaten Unternehmen, die der Übertragung eines abstrakten Funktionsamtes gleichgesetzt werden könnte, kann nur gesprochen werden, wenn der zugewiesene Beamte dauerhaft mit einem neuen Kreis von Arbeitsposten verbunden wird, die bei dem Unternehmen zu einer Organisationseinheit zusammengefasst sind und die seinem statusrechtlichen Amt gleichwertig sind (OVG NRW vom 16.3.2009 a.a.O.; Nds OVG vom 16.2.2009 a.a.O.).

  • BVerwG, 23.09.2004 - 2 C 27.03

    Dienstunfähigkeit; Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit;

    Auszug aus VGH Bayern, 28.01.2010 - 15 B 09.2622
    Mit der Übertragung des abstrakten Funktionsamtes wird der Beamte in die Behörde eingegliedert und erwirbt den Anspruch auf Übertragung eines amtsangemessenen Dienstpostens (BVerwG vom 23.9.2004 BVerwGE 122, 53).
  • OVG Niedersachsen, 27.01.2009 - 5 ME 427/08

    Voraussetzungen der Zuweisung einer zu Vivento versetzten Beamtin zu einem

    Auszug aus VGH Bayern, 28.01.2010 - 15 B 09.2622
    Die Situation ist insoweit vergleichbar mit den Fällen einer Zuweisung auf Grundlage der Vorschrift des § 123a BRRG, an die sich § 4 Abs. 4 PostPersRG anlehnt (Nds OVG vom 27.1.2009 DVBl 2009, 399).
  • OVG Niedersachsen, 16.02.2009 - 5 ME 470/08

    Ausreichen einer pauschalen Bezugnahme in einer Beschwerdebegründung auf ein

    Auszug aus VGH Bayern, 28.01.2010 - 15 B 09.2622
    Dies setzt voraus, dass der Beamte auf Dauer in eine Organisationseinheit bei einem der in § 4 Abs. 4 Satz 2 PostPersRG genannten Unternehmen eingegliedert wird und ihm dort eine seinem Statusamt gleichwertige Tätigkeit im Sinne von § 8 PostPersRG übertragen wird (BVerwG vom 18.9.2008 a.a.O.; OVG NRW vom 16.3.2009 Az. 1 B 1650/08 - juris - ; Nds OVG vom 16.2.2009 Az. 5 ME 470/08 - juris -).
  • VGH Bayern, 12.12.2002 - 3 CS 02.2901

    Abordnung des Postbeamten zur Zentrale der Deutschen Postbank AG für die Dauer

    Auszug aus VGH Bayern, 28.01.2010 - 15 B 09.2622
    Diese Zuordnung des Klägers zu einer lediglich personalverwaltenden Stelle genügt den Anforderungen des Art. 33 Abs. 5 GG nicht (s. hierzu auch BayVGH vom 12.12.2002 Az. 3 CS 02.2901 - juris -).
  • Drs-Bund, 18.06.2004 - BT-Drs 15/3403
    Auszug aus VGH Bayern, 28.01.2010 - 15 B 09.2622
    Insbesondere sollen, wie sich aus der Begründung zum ersten Gesetz zur Änderung des Postpersonalrechtsgesetzes vom 28. Mai 2004 (BT-Drs. 15/3403, S. 8 f) ergibt, die Regelungen in § 4 Abs. 4 Sätze 1 und 2 PostPersRG die Einsatzmöglichkeiten von Beamten in den Nachfolgeunternehmen der Deutschen Bundespost und darüber hinaus in Beteiligungsgesellschaften im unmittelbaren oder mittelbaren Allein- oder Mehrheitseigentum der Post-AGn erweitern.
  • OVG Berlin-Brandenburg, 08.10.2010 - 6 S 18.10

    Beamtenrecht; Postnachfolgeunternehmen; Telekom AG; Vivento Customer Services

    Auch daraus folgt zwingend, dass der Inhalt des Aufgabenkreises vom Dienstherrn selbst festgelegt werden muss (so im Ergebnis überwiegende obergerichtliche Rechtsprechung vgl. u.a. OVG Münster, Beschlüsse vom 16. März 2009 und 31. März 2010 - 1 B 1650/08 und 1 B 1556/09 -, ZTR 2009, S. 608 f. und juris; OVG Lüneburg, Beschlüsse vom 27. Januar 2009 und 28. Januar 2010 - 5 ME 427/08 und 5 ME 191/09 -, ZBR 2009, S. 279 ff. und DVBl. 2010, S 382 ff.; VGH München, Urteil vom 28. Januar 2010 - 15 B 09.2622 -, DVBl. 2010, S. 593 ff.; OVG Magdeburg, Beschluss vom 3. Februar 2009 - 1 L 151/08 -, DVBl. 2009, S. 468; a.A. VG München, Beschluss vom 26. Februar 2010 - M 21 S 10.494 -, Bl. 188 ff. der Streitakte, S. 12 ff. des Beschlussabdrucks).

    Der Begriff "Service Center Agent" ist für sich genommen letztlich so konturenlos, dass keine Rede davon sein kann, dass er eine amtsgemäße Beschäftigung der Antragstellerin sicherstellt (vgl. auch OVG Lüneburg, Beschluss vom 28. Januar 2010, a.a.O., Rn. 8 bei juris).

    Dies wird der § 4 Abs. 4 Satz 2 PostPersRG zugrundeliegenden rechtlichen Konstruktion nicht gerecht (OVG Lüneburg, Beschluss vom 28. Januar 2010, a.a.O., Rn. 11 a.E. bei juris).

  • VG Regensburg, 26.09.2012 - RO 1 K 12.159

    Bundesbeamtenrecht; Deutsche Telekom AG; dauerhafte Zuweisung; Fernmeldeamtmann;

    Der Anspruch des Beamten auf amtsangemessene Beschäftigung wird in diesen Fällen jedenfalls bei einer auf Dauer angelegten Eingliederung in eine Organisationseinheit eines der in § 4 Abs. 4 Satz 2 PostPersRG genannten Unternehmen und bei Übertragung einer seinem Statusamt gleichwertigen Tätigkeit im Sinn von § 8 PostPersRG i.V.m. § 18 BBesG erfüllt (BVerwG vom 18.9.2008, a.a.O., S. 44 f.; BayVGH vom 28.1.2010 BayVBl 2010, 605; vgl. BayVGH Beschl. v. 8.2.2011 a.a.O.).

    Unter dieser Voraussetzung wird der Anspruch des Beamten bei einer auf Dauer angelegten Eingliederung in eine Organisationseinheit eines der in § 4 Abs. 4 Sätze 2 und 3 PostPersRG genannten Unternehmen erfüllt, jedoch nur bei Übertragung einer seinem Statusamt gleichwertigen Tätigkeit im Sinn von § 8 PostPersRG i.V.m. § 18 BBesG (BVerwG vom. 18.9.2008, a.a.O., 44 f.; BayVGH vom 28.1.2010 Az. 15 B 09.2622 BayVBl 2010, 605).

  • VGH Bayern, 15.10.2010 - 6 CS 10.737

    Bundesbeamtenrecht; Telekom; dauerhafte Zuweisung zur Vivento Customer Services

    Ihnen darf kein Funktionsamt entzogen werden, ohne ihnen eine andere, ihrem Status entsprechende Ämterstellung zu übertragen (BVerwG vom 18.9.2008 NVwZ 2009, 187; BayVGH vom 28.1.2010 Az. 15 B 09.2622 ).

    Die weiter genannte Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 28. Januar 2010 (Az. 15 B 09.2622 ) betrifft eine hier nicht vorliegende zeitlich befristete Zuweisung.

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